Erbvertrag und Pflichtteil: Was enterbte Erben wissen sollten

Wenn ein Testament die eigenen Erwartungen durchkreuzt oder die Kinder des Erblassers durch und man sich enterbt wiederfindet, stehen viele vor einer zentralen Frage: Was bleibt mir rechtlich? Der Pflichtteil ist ein gesetzlich verankerter Anspruch, der enterbten Erben zumindest eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichert. In diesem Beitrag beleuchten wir die Relevanz des Erbvertrags und die Konsequenzen, die dieser auf Pflichtteilsansprüche haben kann.

Was ist ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ermöglicht es, bereits zu Lebzeiten verbindliche Vereinbarungen über die Erbfolge zu treffen. Anders als ein Testament, das jederzeit einseitig widerrufen werden kann, ist der Erbvertrag ein rechtlich bindendes Dokument. Er wird notariell beurkundet und bedarf der gleichzeitigen Anwesenheit aller Vertragspartner.

Ein praktisches Beispiel: 

Herr Müller, Inhaber eines Familienunternehmens, möchte sicherstellen, dass sein Sohn Max die Firma übernimmt. Er vereinbart mit Max in einem Erbvertrag, dass dieser das Unternehmen erbt. Im Gegenzug verpflichtet sich Max, bereits zu Lebzeiten im Betrieb mitzuwirken. Diese Absprache schafft Sicherheit für beide Seiten.

Doch was passiert, wenn ein solcher Erbvertrag andere nahe Verwandte benachteiligt?

Pflichtteil: Der Schutzschild für Enterbte

Auch wenn ein Erbvertrag oder ein Testament einzelne Erben ausschließt, bleibt der Pflichtteil bestehen. Der Pflichtteil sichert engen Familienangehörigen wie Kindern, Ehegatten und in bestimmten Fällen auch Eltern eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass. Er entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist stets in Geld zu leisten.

Ein fiktiver Fall:

Frau Schmidt hat in ihrem Testament verfügt, dass ihre Tochter Anna nichts erben soll. Stattdessen hat sie ihr gesamtes Vermögen, darunter ein Einfamilienhaus, ihrem Lebenspartner vererbt. Anna, die enterbt wurde, hat jedoch Anspruch auf ihren Pflichtteil. Sie kann einen Anteil des Nachlasswertes in Geld einfordern – selbst wenn das Haus bereits auf den Lebenspartner übertragen wurde.

Erbvertrag und Schenkungen: Ein Konfliktfeld

Ein Erbvertrag kann die Rechte der Vertragserben schützen, aber er begrenzt nicht die Verfügungsmöglichkeiten des Erblassers zu Lebzeiten. Problematisch wird es, wenn der Erblasser große Teile seines Vermögens verschenkt, um Vertragserben oder Pflichtteilsberechtigte zu benachteiligen.

Das Gesetz bietet hier Schutzmechanismen: Vertragserben können nach Eintritt des Erbfalls Schenkungen, die in Benachteiligungsabsicht vorgenommen wurden, rückgängig machen (§ 2287 BGB). Für Pflichtteilsberechtigte bleibt jedoch nur der Pflichtteilsergänzungsanspruch, der ebenfalls Schenkungen berücksichtigt, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers getätigt wurden.

Konflikte in der Erbengemeinschaft

Nicht selten entstehen nach einer Enterbung Spannungen innerhalb der Erbengemeinschaft. Ein Erbvertrag, kann – ähnlich wie ein Testament – angefochten werden. Pflichtteilsansprüche und Auseinandersetzungen über den Nachlasswert können langwierige Streitigkeiten auslösen. Besonders bei Immobilien, wie einem Mehrfamilienhaus oder einem Mietshaus, kommt es häufig zu Differenzen über die Nutzung oder den Verkauf.

Hier hilft eine professionelle Beratung durch einen Anwalt, um den Pflichtteilsanspruch effizient und möglichst konfliktarm durchzusetzen.

Fazit: Der Pflichtteil als letzte Absicherung

Der Pflichtteil bietet enterbten Erben eine finanzielle Basis und ist ein wichtiger Schutzmechanismus im deutschen Erbrecht. Ob durch ein Testament oder einen Erbvertrag: Wer enterbt wurde, sollte seine Rechte prüfen und professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Wie es Rechtsanwalt Friedrich Albrecht Lösener zusammenfasst:

„Der Pflichtteil ist Ihr rechtliches Mindesterbe – nutzen Sie dieses Instrument, um Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Eine fundierte Beratung ist der erste Schritt.“

Rechtsanwalt Friedrich Albrecht Lösener

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