Versorgung und Absicherung im Erbrecht: Die Rolle von Leibgedingen

Ein Leibgeding beschreibt die Verpflichtung zur Erbringung lebenslanger Naturalleistungen, die zur leiblichen und persönlichen Versorgung einer Person beitragen sollen. Besonders in landwirtschaftlichen Übergabeverträgen spielt das Leibgeding eine Rolle, wobei der Übernehmer die vereinbarten Verpflichtungen übernimmt und dafür eine entsprechende Gegenleistung erhält. Die wichtigsten Punkte zum Leibgeding: Was versteht man unter Leibgedinge? Leibgedinge sind Teil des Altenteilsrechts und umfassen Rechte auf Sachleistungen und Nutzungen, die dinglich gesichert sind. Dabei handelt es sich oft um Sachleistungen wie die Bereitstellung von Wohnraum, Verpflegung oder Pflegeleistungen. „Ein Leibgeding ist ein persönliches Recht, das nicht auf andere übertragen werden kann und durch Eintrag im Grundbuch festgehalten wird“ erklärt Rechtsanwalt István Cocron. Spezielle Arten von Leibgedingen Zu den besonderen Formen des Leibgedings gehören das sogenannte Ausgedinge und das Witwengut. Unter Ausgedinge versteht man besondere Vorkehrungen zur Altersabsicherung, die den bisherigen Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs bei der Übergabe an die nächste Generation absichern sollen. Das Witwengut, ursprünglich eine Vorsorgeleistung für verwitwete Frauen, wird heute in Teilen Österreichs und Südtirols als Begriff für einen Pfarrhof verwendet. Der Zweck von Leibgedingen Leibgedinge dienen vor allem dazu, die Versorgung einer Person sicherzustellen, die ihren landwirtschaftlichen Hof bereits zu Lebzeiten an die Nachfolger überträgt. Die im Vertrag festgehaltenen Leistungen sichern den Übergebenden ab und garantieren ihm Schutz und Versorgung durch den Übernehmenden. Wie können Leibgedinge ausgestaltet werden? Leibgedinge erfordern eine vertragliche Regelung oder können als testamentarische Verfügung festgelegt werden. Sie können vielfältig gestaltet sein: Neben klassischen Reallasten wie einem Anspruch auf Versorgung in Form von Nahrung lassen sich auch Rentenzahlungen in Form eines regelmäßigen Geldbetrags, Dienstbarkeiten wie ein Wohnrecht oder Pflegeverpflichtungen sowie ein Nießbrauch vereinbaren. Was umfasst der Inhalt von Leibgedingen? „Der genaue Inhalt eines Leibgedings ist gesetzlich nicht festgelegt und daher flexibel gestaltbar“ so Rechtsanwalt Cocron. Zu den möglichen Gegenleistungen zählen beispielsweise regelmäßige Verpflegung, Pflege, das Bereitstellen von Wohnraum oder die Nutzung bestimmter Gebäudebereiche. Welche Regelungen gelten für Leibgedingverträge? Landesrechtliche Vorschriften regeln, welche Bestimmungen bei Leibgedingverträgen eingehalten werden müssen. Als Fachanwalt für Erbrecht und Experte für Testamentsgestaltung in München stehe ich Ihnen bei Fragen zur Vertragserstellung oder bei der Gestaltung eines Leibgedingvertrags gern beratend zur Seite.

Verstoß gegen Einzahlungslimit – Rückforderung von Verlusten aus Online-Sportwetten

Ohne die erforderliche Lizenz waren und sind Online-Sportwetten in Deutschland verboten. Die Konsequenz aus illegalen Sportwetten ist, dass die Spieler ihre Verluste zurückfordern können. Die fehlende Genehmigung ist aber nicht der einzige Grund, warum Wettanbieter zur Rückzahlung des Verlusts verpflichtet sein können. Auch ein Verstoß gegen das monatliche Einzahlungslimit kann nach Einschätzung des Kammergerichts Berlin den Rückzahlungsanspruch begründen. „Die Vergabe der Lizenzen ist an Bedingungen geknüpft, an die sich die Anbieter der Online-Glücksspiele, inklusive Sportwetten halten müssen. Dazu gehört u.a., dass sie dafür sorgen müssen, dass ein Spieler sein monatliches Einzahlungslimit in Höhe von 1.000 Euro nicht übersteigen kann“, sagt Rechtsanwalt István Cocron. So soll verhindert werden, dass ein Spieler sprichwörtlich Haus und Hof verzockt. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 22. März 2024 deutlich gemacht, dass Glücksspielanbieter, die sich nicht an diese Auflagen halten, ohnehin keine Lizenz für ihr Angebot in Deutschland erhalten hätten. Diese höchstrichterliche Ansicht wird vom Kammergericht Berlin geteilt. Wie das Gericht in einem Schreiben mitteilte, geht es davon aus, dass Klagen von Spielern auf Rückzahlung ihrer Verluste entscheidungsreif sind, wenn der Anbieter gegen sog. materielles Glücksspielrecht verstoßen hat. „Liegt z.B. ein Verstoß gegen das Einzahlungslimit vor, ist nach Ansicht des KG Berlin davon auszugehen, dass die abgeschlossenen Verträge nichtig sind und die Spieler ihre Verluste zurückfordern können“, so Rechtsanwalt Cocron. Das KG Berlin sah sich zu dieser Stellungnahme veranlasst, nachdem der BGH am 25. Juli 2024 den EuGH eingeschaltethatte, um zu klären, ob ein Spieler Anspruch auf Erstattung seiner Verluste aus Online-Sportwetten hat. Das hat jedoch den Hintergrund, dass der Wettanbieter bereits eine Lizenz beantragt hatte, die nicht erteilt werden konnte, weil das damalige Vergabeverfahren gegen europäisches Rechts verstoßen hatte. Der BGH hat dabei aber auch seine Position bekräftigt, dass es Online-Glücksspiele ohne die erforderliche Lizenz für illegal hält. Rechtsanwalt Cocron: „Diese Auffassung möchte er im Grunde genommen vom EuGH absichern lassen. Über die Einhaltung des Einzahlungslimits muss der BGH in diesem Fall nicht entscheiden.“   Tatschlich ist es immer wieder vorgekommen, dass Glücksspielanbieter gegen materielles Glücksspielrecht verstoßen haben. „Spieler sollten daher nicht auf eine Entscheidung des BGH warten, sondern ihre Rückzahlungsansprüche jetzt geltend machen, zumal sie auch verjähren können“, so Rechtsanwalt Cocron.

Vertag über Online-Coaching  nichtig – Teilnehmer hat Anspruch auf Rückzahlung

Online-Coachings halten nicht immer, was sich der Teilnehmer davon versprochen hat. Es gibt jedoch Wege, aus einem kostspieligen Coaching-Vertrag wieder auszusteigen. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Stuttgart vom 29.08.2024. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Teilnehmer seine bereits geleisteten Gebühren für das Online-Coaching in Höhe von knapp 24.000 Euro zurückbekommt und keine weiteren Zahlungen mehr leisten muss. Das OLG Celle hat in einem bedeutsamen Urteil vom 1. März 2023 entschieden, dass Verträge über ein Online-Coaching nichtig sein können, wenn der Coach oder Anbieter nicht über eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügt. „Dieser Auffassung ist das OLG Stuttgart mit seinem Urteil gefolgt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Vertrag über ein mehrmonatiges Business-Coaching zum Preis von 40.000 Euro abgeschlossen. Nach wenigen Wochen musste er feststellen, dass das Online-Coaching seine Erwartungen nicht erfüllt. Auf eine Kündigung des Vertrags ließ sich der Anbieter nicht ein. Die Klage des Teilnehmers hatte jedoch am OLG Stuttgart Erfolg. Das OLG entschied, dass der Vertrag über das Online-Coaching gegen das FernUSG verstößt und deshalb nichtig ist. Der Kläger habe daher Anspruch auf die Rückzahlung seiner bereits geleisteten Gebühren für das Coaching und müsse auch keine weiteren Zahlungen mehr leisten. Zur Begründung führte das OLG aus, dass der geschlossene Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz falle. Die typischen Merkmale wie die Zahlung einer Gebühr für die Vermittlung von Wissen sowie die überwiegend räumliche Trennung der Teilnehmer von dem Coach seien gegeben. Denn das Coaching wurde überwiegend durch Lehrvideos und Online-Meetings durchgeführt. Außerdem hatten die Teilnehmer die Möglichkeit bei den Online-Meetings oder in Gruppen-Chats Fragen zu stellen. Damit sei auch eine Überwachung des Lernerfolgs gegeben. Somit erfülle der Vertrag alle Voraussetzungen, um unter das Fernunterrichtsschutzgesetz zu fallen, stellte das OLG Stuttgart fest. Das bedeutet, dass der Anbieter über eine entsprechende Zulassung für Fernlerngänge verfügen muss. „Diese Zulassung liegt nur in seltenen Fällen vor und war auch hier vorhanden“, so Rechtsanwalt Cocron. Das OLG Stuttgart entschied daher, dass der geschlossene Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist und der Kläger sein Geld zurückerhält. Neben einem Verstoß gegen das FernUSG können noch andere Gründe den Ausstieg aus einem Coaching-Vertrag begründen. Rechtsanwalt Cocron: „Ein Vertrag ist auch nichtig, wenn er sittenwidrig ist. Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis stehen.“

Vor- und Nachteile der Testamentsvollstreckung

In der juristischen Praxis zeigt sich oft, dass durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers zahlreiche Konflikte unter Erben hätten vermieden werden können. Ein Erblasser kann durch die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers im Testament den Ablauf der Erbfolge präzise steuern und Streitigkeiten vorbeugen. Ob die Vorteile oder Nachteile der Testamentsvollstreckung im konkreten Fall überwiegen, hängt von der jeweiligen Situation ab und sollte daher gut abgewogen werden. Die grundsätzlichen Vor- und Nachteile lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: 1. Vorteile der Testamentsvollstreckung Ein wesentlicher Vorteil ist die Möglichkeit, den eigenen Willen auch über den Tod hinaus durchzusetzen. So kann der Erblasser beispielsweise die Teilung des Erbes für bis zu 30 Jahre aufschieben und dabei die Aufsicht einem Testamentsvollstrecker überlassen. Zudem sichert die Testamentsvollstreckung die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen, sodass Begünstigte nicht vom guten Willen der Erben abhängen oder juristisch gegen diese vorgehen müssen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Innerhalb einer Erbengemeinschaft, die aufgelöst werden muss, ermöglicht ein neutraler Testamentsvollstrecker eine geordnete Erbauseinandersetzung, die er selbstständig durchführt, ohne dass die Erben beteiligt sind. „Auch wenn also mehrere Erben existieren oder sich einige im Ausland aufhalten, vereinfacht die Testamentsvollstreckung die Nachlassverwaltung erheblich“ erläutert Rechtsanwalt István Cocron. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann den Nachlass zudem vor geschäftlich unerfahrenen oder gar unzuverlässigen Erben schützen. In solchen Fällen verwaltet der Testamentsvollstrecker das Erbe und gegebenenfalls auch die daraus resultierenden Erträge anstelle der Erben. Besonders bei Unternehmensnachfolgen ist dies hilfreich, wenn der vorgesehene Nachfolger zunächst noch eine Übergangszeit, etwa zur Beendigung einer Ausbildung, benötigt. Durch einen Testamentsvollstrecker können zudem gerichtliche Eingriffe, etwa durch das Vormundschaftsgericht bei minderjährigen Erben, sowie langwierige Genehmigungsverfahren bei bestimmten Nachlassverfügungen vermieden werden. Ein Testamentsvollstrecker schützt unter Umständen auch vor Gläubigern, indem er den Zugriff auf das Erbe einschränkt. 2. Nachteile der Testamentsvollstreckung Allerdings hat die Testamentsvollstreckung auch ihre Schattenseiten. Ein Honoraranspruch des Testamentsvollstreckers ist üblich und kann zwischen 1 % und 3 % des Reinnachlasses betragen. Ist die Testamentsvollstreckung auf lange Sicht angelegt, kann die Machtfülle des Testamentsvollstreckers für Erben zudem eine spürbare Einschränkung darstellen. Da der Testamentsvollstrecker den Nachlass eigenverantwortlich verwaltet und dabei sogar neue Verbindlichkeiten eingehen kann, sind die Erben hinsichtlich der Verwaltung und Verfügung über den Nachlass stark eingeschränkt. Erben erhalten lediglich ein Nachlassverzeichnis gemäß sowie eine jährliche Rechnungslegung. Sie haben zwar einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung, doch ist dieser Begriff rechtlich schwammig und schwer nachzuweisen, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung bestehen. Ferner steht der Testamentsvollstrecker weitgehend frei von gerichtlicher Kontrolle; Erben sind bei schlechter Verwaltung auf Schadenersatzforderungen angewiesen und können nur im Rahmen des Zivilrechts gegen den Testamentsvollstrecker vorgehen. Unter Umständen ist eine Dauervollstreckung für Erben so nachteilig, dass es ratsam sein kann, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu beanspruchen. Zudem tritt das Amt des Testamentsvollstreckers erst mit dessen Annahme in Kraft. „Bis zur Annahme können Wochen oder Monate ohne verfügbare Person vergehen, da die Erben in dieser Zeit nicht handeln dürfen. Dies lässt sich allerdings durch eine Vollmacht umgehen“ so Rechtsanwalt Cocron.

Voraussetzungen für die Erbteilungsklage

​1. Teilungsreife des Nachlasses: Der Nachlass muss teilungsreif sein. Das bedeutet, dass alle Nachlassverbindlichkeiten wie Beerdigungskosten und Schulden beglichen sein müssen und die Nachlassgegenstände teilbar sein müssen. Bei Barvermögen ist dies einfach, bei Immobilien oft schwieriger, da diese in der Regel über eine Teilungsversteigerung veräußert werden müssen. Auch bewegliche Gegenstände wie Schmuck oder Münzen müssen vorher verkauft werden. ​2. Kein Ausschluss der Teilung durch den Erblasser oder das Gesetz: Eine Klage ist unzulässig, wenn der Erblasser ein Teilungsverbot verfügt oder in einem Testament festgelegt hat, welche Erben welche Nachlassgegenstände erhalten sollen. Zudem müssen alle Erben feststehen, d.h. es darf nicht mit der Geburt eines neuen Erben zu rechnen sein. ​3. Alle Miterben müssen im Teilungsplan berücksichtigt werden: Der Plan darf keinen Erben ausschließen und muss den gesamten Nachlass erfassen. ​4. Schenkungen und letztwillige Verfügungen des Erblassers sind zu berücksichtigen: Schenkungen und testamentarische Teilungsanordnungen müssen im Teilungsplan dokumentiert werden. Wer reicht die Erbteilungsklage ein? „Kläger sind die Erben, die die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft begehren. Beklagte sind die Miterben, die der Auseinandersetzung nicht zustimmen. Ziel ist die gerichtliche Genehmigung des Teilungsplans“ erklärt Rechtsanwalt István Cocron. Einreichung und Durchführung der Erbauseinandersetzungsklage ​1. Einreichung: Die Klage kann schriftlich (ggf. durch einen Rechtsanwalt) oder mündlich beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Wichtige Bestandteile der Klageschrift sind ​- Personalien des Klägers und des Beklagten ​- Sachverhalt und Klagegrund ​- Ansprüche und Teilungsplan. ​2. Prüfung durch das Gericht Das Gericht prüft, ob die Klageschrift vollständig ist. Sind Ergänzungen erforderlich, können diese nachgereicht werden. Änderungen des Teilungsplans werden vom Gericht nicht vorgenommen. ​3. Stellungnahme der Miterben: Die Beklagten können zum Teilungsplan Stellung nehmen. ​4. Entscheidung des Gerichts: Nach Abschluss des Verfahrens ordnet das Gericht die Durchführung des Teilungsplans an. Danach ist die Erbengemeinschaft aufgelöst. Risiken und Kosten des Erbauseinandersetzungsverfahrens ​1. hohe Kosten und Risiken Gerichtskosten, Anwaltshonorare und eventuelle Versteigerungskosten belasten die Kläger oft erheblich. Bei Immobilien kann die Teilungsversteigerung zu einem geringeren Verkaufserlös führen. ​2. Langwieriger Prozess: Das Verfahren kann sich über Jahre hinziehen, insbesondere wenn eine Teilungsversteigerung erforderlich ist. ​3. Prozessrisiko: Das Gericht kann den Teilungsplan nur annehmen oder ablehnen, was das Kostenrisiko erhöht. Alternativen zur Erbteilungsklage ​1. Erbteil verkaufen: Der Erbe kann seinen Erbteil ohne Zustimmung der Miterben verkaufen. Den Miterben steht ein Vorkaufsrecht zu. ​2. Außergerichtliche Einigung: Eine einvernehmliche Lösung spart Zeit, Kosten und Nerven. ​3. Mediation: Ein neutraler Dritter kann die Verhandlungen zwischen den Miterben unterstützen. „Eine Klage sollte immer als letztes Mittel angesehen werden. Ein Verkauf des Erbteils oder eine außergerichtliche Einigung sind in der Regel schneller und kostengünstiger“ so Rechtsanwalt Cocron.

Wann wird der Pflichtteilsanspruch fällig?

Der Pflichtteilsanspruch wird sofort mit dem Tod des Erblassers fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist er vererblich und übertragbar. Der Pflichtteilsberechtigte kann sowohl die Zahlung des Pflichtteils als auch die Erteilung der erforderlichen Auskünfte sofort verlangen. Er braucht die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben nicht abzuwarten. Verzögert der Erbe die Auskunftserteilung oder die Auszahlung des Pflichtteils, kann der Pflichtteilsberechtigte Verzugszinsen geltend machen. Besteht der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder einem Unternehmen, kann der Erbe gezwungen sein, diese Vermögenswerte zu veräußern, um den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen.“In Ausnahmefällen kann der Erbe jedoch eine Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung aufgrund der Art der Nachlassgegenstände eine unzumutbare Härte darstellen würde“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron. Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch? Der Pflichtteilsanspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder erlangen müsste. Hinweis: Besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen Beschenkten, gilt eine andere Frist: Dieser Anspruch verjährt drei Jahre nach dem Erbfall, unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall hatte. „Um die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs zu hemmen, sollte der Pflichtteilsberechtigte rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder Klage bei Gericht erheben oder eine rechtsverbindliche Anerkennung des Pflichtteilsanspruchsdurch den Erben verlangen. Eine bloße Zahlungsaufforderung oder Bitte um Anerkennung reicht nicht aus“, rät Rechtsanwalt Cocron. Kann der Pflichtteil gestundet werden? Da der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall entsteht und sofort fällig wird, kann er für die Erben eine erhebliche Belastung darstellen, insbesondere wenn sie gezwungen sind, Sachwerte zu veräußern. In solchen Fällen kann eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs beantragt werden.

Warum das Sylter Testament eine bessere Option sein kann

Viele Ehepaare wählen das Berliner Testament, aber das ist nicht immer die beste Lösung und kann sogar zu finanziellen Nachteilen führen. Wann ist das Sylter Testament möglicherweise die bessere Wahl? In den meisten Fällen wollen Ehepartner sicherstellen, dass der überlebende Partner finanziell abgesichert ist. Das Berliner Testament ist eine gängige Methode dafür, denn hier erbt der Ehepartner zuerst das gesamte Vermögen, während die Kinder erst nach dem Tod beider Elternteile ihren Anteil erhalten. „Doch auch wenn das Berliner Testament weit verbreitet ist, ist es nicht für alle Ehepaare ideal und kann unter Umständen zu finanziellen Nachteilen führen. Deshalb lohnt es sich, alternative Modelle wie das Sylter Testament in Betracht zu ziehen.“ Sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte. Was genau ist das Sylter Testament? Der Begriff “Sylter Testament” ist relativ neu, doch die dahinterstehende Regelung wird schon lange angewendet. Es handelt sich hierbei nicht um einen rechtlich festgelegten Begriff, sondern um ein Synonym für eine spezielle Gestaltung des Ehegattentestaments. Ähnlich wie beim Berliner Testament geht es um die Nachlassregelung, jedoch mit wesentlichen Unterschieden. Im Gegensatz zum Berliner Testament, bei dem der überlebende Ehepartner das gesamte Erbe erhält, erben beim Sylter Testament die Kinder bereits beim ersten Erbfall. Der Ehepartner kann dennoch bedacht werden, etwa durch ein Vermächtnis oder eine Immobilie. Für wen ist das Sylter Testament geeignet? Das Sylter Testament ist vorteilhaft, wenn der überlebende Ehepartner keine finanzielle Absicherung mehr benötigt. Da das Vermögen direkt an die Kinder weitergegeben wird, entfällt eine doppelte Übertragung im Todesfall des zweiten Elternteils.

Was ist eine Erbauseinandersetzungs- oder Teilungsklage?

Die Erbauseinandersetzungsklage, auch Teilungsklage oder Erbteilungsklage genannt, ist ein rechtliches Mittel, wenn sich eine Erbengemeinschaft nicht über die Aufteilung des Nachlasses einigen kann. Dies ist häufig der Fall, wenn mehrere Erben beteiligt sind und der Nachlass Vermögenswerte wie Immobilien enthält, die nicht einfach aufgeteilt werden können. Hat der Erblasser keine klare Regelung getroffen, müssen sich die Erben untereinander einigen, was oft durch alte Konflikte, Neid oder Missgunst erschwert wird. Zweck und Ablauf des Verfahrens Nach den erbrechtlichen Vorschriften des BGB kann jeder Miterbe die Teilung des Nachlasses gerichtlich erzwingen. „Das Gericht entscheidet auf der Grundlage eines vorgelegten Teilungsplans, wie die Nachlassgegenstände zu verteilen sind. Auch wenn damit die Streitigkeiten unter den Erben nicht immer beigelegt werden, wird zumindest die Erbengemeinschaft aufgelöst“ erläutert Rechtsanwalt István Cocron. Der Nachteil: Das Verfahren ist oft teuer und der Versteigerungserlös kann geringer ausfallen als bei einer außergerichtlichen Einigung. Zudem müssen die Verfahrenskosten vom klagenden Erben vorgestreckt werden. Voraussetzungen für die Klage 1. Teilungsreife des Nachlasses:    – Alle Verbindlichkeiten wie Begräbniskosten oder Schulden müssen beglichen sein.   – Unteilbare Nachlassgegenstände (z.B. Immobilien) müssen vorher verkauft worden sein, z.B. durch Teilungsversteigerung.    – Bewegliche Nachlassgegenstände wie Schmuck können durch Pfandverkauf veräußert werden. 2. Kein Teilungsverbot des Erblassers:    – Liegt ein Teilungsverbot oder eine bestimmte Teilungsanordnung vor, ist die Klage ausgeschlossen.   – Sind sich jedoch alle Erben einig, können solche Anordnungen übergangen werden. 3. Umfassender Teilungsplan:   – Im Teilungsplan sind alle Miterben und der gesamte Nachlass zu berücksichtigen.   – Schenkungen oder Verfügungen des Erblassers sind anzugeben. Wer klagt gegen wen? Die Klage wird von den Miterben erhoben, die mit dem Teilungsplan einverstanden sind. Beklagte sind die Miterben, die dem Teilungsplan widersprechen. Stimmen die Beklagten dem Teilungsplan nicht zu, entscheidet das Gericht. Ergeht ein Urteil zugunsten der Kläger, wird der Nachlass entsprechend aufgeteilt. Einreichung der Klage Die Klage kann schriftlich durch einen Rechtsanwalt oder mündlich beim Nachlassgericht erhoben werden.  Inhalt der Klageschrift: – Angaben zum Kläger und Beklagten – Darstellung des Sachverhalts – Begründung der Klage und der Anträge – vollständiger Teilungsplan Das Gericht prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, wird die Klage abgewiesen oder zur Verbesserung zurückgewiesen. Ablauf des Erbauseinandersetzungsverfahrens 1. Das Nachlassgericht stellt die Klage den Miterben zu, die dazu Stellung nehmen können. 2. Bis zur Teilungsreife können Zwischenschritte wie Leistungs- oder Feststellungsklagen erforderlich sein. 3. Das Gericht entscheidet über die Durchführung des Teilungsplans. 4. Nach der Umsetzung wird die Erbengemeinschaft aufgelöst. Kosten und Risiken – Hohe Verfahrenskosten: Dazu gehören Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten. – Vorschuss des Klägers: Der klagende Erbe muss die Kosten vorfinanzieren. – Niedriger Versteigerungserlös: Insbesondere bei Immobilien oder anderen Vermögenswerten kann eine Versteigerung weniger einbringen als ein freihändiger Verkauf. – Lange Verfahrensdauer: Allein die Teilungsversteigerung kann Monate oder Jahre dauern. Alternative: Außergerichtliche Lösungen Angesichts der Risiken und Kosten einer Teilungsklage sind außergerichtliche Einigungen oft sinnvoller: – Mediation: Streitigkeiten können durch professionelle Vermittlung beigelegt werden. – Erbteil verkaufen: Der Verkauf des Erbteils an einen Miterben oder einen Dritten ist oft eine schnelle und kostengünstige Lösung. Die Miterben haben ein Vorkaufsrecht. „Die Erbauseinandersetzungsklage ist ein komplexes und oft langwieriges Verfahren, das als letztes Mittel angesehen werden sollte. Außergerichtliche Einigungen oder der Verkauf des Erbteils sind in der Regel weniger zeit- und kostenintensiv“ so Rechtsanwalt Cocron.

Was tun, wenn der Aufenthalt eines Miterben unbekannt ist?

Immer wieder kommt es vor, dass ein Erbfall eintritt und der Aufenthalt eines oder mehrerer Miterben unbekannt ist. Da das deutsche Erbrecht vorsieht, dass die Abwicklung eines Nachlasses durch alle Erben gemeinschaftlich erfolgt, stehen die bekannten Erben oft vor erheblichen Schwierigkeiten. Zwar kann ein einzelner Erbe einen Erbschein beantragen, der seine Rechtsstellung nachweist. Wenn es aber um die Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses geht, wird der unbekannte Miterbe zu einem echten Problem. Mehrere Miterben können nur gemeinschaftlich über Nachlassgegenstände verfügen. So bedarf beispielsweise die Auflösung eines Nachlasskontos oder der Verkauf einer Immobilie der Zustimmung aller Miterben. Ist jedoch ein Miterbe bereits vor Jahren ins Ausland ausgewandert und besteht kein Kontakt mehr, so befinden sich die übrigen Erben in einer schwierigen Situation.“In solchen Fällen kann das Gericht einen so genannten Nachlasspfleger bestellen“ erklärt Rechtsanwalt István Cocron. Nachlasspfleger oder Abwesenheitspfleger? Der Fall des unbekannten Aufenthalts ist grundsätzlich keine Angelegenheit für einen Nachlasspfleger. Ein Nachlasspfleger wird nur bestellt, wenn ein Erbe unbekannt ist. Kann dagegen nur der Aufenthalt eines bekannten Erben nicht ermittelt werden, ist die Bestellung eines Nachlasspflegers unzulässig. Stattdessen wird ein Abwesenheitspfleger bestellt. Zuständigkeit Für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers ist nicht das Nachlassgericht, sondern das Betreuungsgericht zuständig. Beide gehören aber als selbständige Abteilungen zum Amtsgericht. Aufgaben des Abwesenheitspflegers Der gerichtlich bestellte Abwesenheitspfleger vertritt die Interessen des unbekannt verbliebenen Erben bei der Abwicklung des Nachlasses. Sein Handlungsspielraum ist allerdings begrenzt. Er darf nur Maßnahmen treffen, die zur Sicherung, Erhaltung und ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Der Pfleger ist verpflichtet, den Nachlass im Interesse des abwesenden Erben zu erhalten. Die Veräußerung von Nachlassgegenständen kommt nur in Betracht, wenn diese Verluste verursachen oder der Erlös zur Begleichung von Schulden des Erblassers benötigt wird. Verkauft der Abwesenheitspfleger Nachlassgegenstände unter Wert, kann er haftbar gemacht werden. Wichtige Entscheidungen sind dem betroffenen Miterben vorzubehalten, wenn dessen Aufenthalt später festgestellt wird. “Die Nachlasspflegschaft endet, sobald der Aufenthaltsort des Erben bekannt ist oder zweifelsfrei feststeht, dass der Erbe nicht mehr lebt” so Rechtsanwalt Cocron.

Wenn es kein Testament gibt: Gesetzliche Erbfolge und Konfliktvermeidung

Was passiert, wenn kein gültiges Testament existiert? Oft entsteht eine Erbengemeinschaft, was Konfliktpotenzial birgt. Dieser Artikel beleuchtet die gesetzliche Erbfolge und zeigt auf, wie Streitigkeiten unter Erben vermieden werden können. Im Volksmund heißt es: „Sobald es etwas zu erben gibt, erkennt man den wahren Charakter der Menschen.“ Ohne gültiges Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. In der Praxis jedoch führt die Verteilung des Nachlasses oft zu Auseinandersetzungen, insbesondere bei Patchworkfamilien, unehelichen Kindern oder komplexen Familienverhältnissen. Erben mehrere Personen gemeinsam, entsteht eine Erbengemeinschaft, in der häufig Uneinigkeit darüber herrscht, wie wertvolle Gegenstände oder Vermögenswerte verteilt werden sollen. Die klassische Erbfolge in Deutschland Wenn kein Testament hinterlassen wurde, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Diese legt fest, wer Anspruch auf das Erbe hat und in welcher Reihenfolge. Oft ist es für die Hinterbliebenen jedoch schwer nachzuvollziehen, warum bestimmte Personen mehr oder weniger erben. Das Gesetz kennt jedoch keine Unterschiede aufgrund von emotionalen Bindungen oder persönlichen Geschichten, sondern entscheidet allein nach Verwandtschaftsgrad und gesetzlichen Regelungen. Interessanterweise werden über die Hälfte aller Erbfälle in Deutschland ohne Testament geregelt. Das BGB beschreibt detailliert, wer in welcher Reihenfolge erbberechtigt ist. Dabei berücksichtigt es jedoch nicht die heute übliche Vielfalt an Familienkonstellationen wie Patchworkfamilien, gleichgeschlechtliche Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften ohne Trauschein. Lediglich eingetragene Ehe- oder Lebenspartner sind erbberechtigt. Ein Beispiel veranschaulicht dies: Konflikte vermeiden in der Erbengemeinschaft Um Streit in der Erbengemeinschaft zu vermeiden, ist es hilfreich, klare Vereinbarungen zu treffen. Oft entstehen Konflikte durch unterschiedliche Vorstellungen über den Wert und die Aufteilung des Nachlasses. „Eine Möglichkeit, diese Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist eine sogenannte Teilungsversteigerung oder geordnete Auflösung der Erbengemeinschaft“ so Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei Cocron. Zusammengefasst ist die gesetzliche Erbfolge klar strukturiert, aber oft nicht ausreichend, um den individuellen Familienverhältnissen gerecht zu werden. Um den eigenen Willen durchzusetzen und potenzielle Streitigkeiten zu verhindern, empfiehlt sich die rechtzeitige Erstellung eines Testaments. Erbteil und Güterstand: Wer erbt wieviel? Wenn kein gültiges Testament vorhanden ist, entscheidet der gesetzliche Güterstand, wie das Vermögen des Verstorbenen verteilt wird. Der Güterstand – ob Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung – hat dabei maßgeblichen Einfluss darauf, wie das Erbe zwischen Ehepartner, Kindern und weiteren Erben aufgeteilt wird. Etwa 90 Prozent der Ehepaare in Deutschland leben in einer Zugewinngemeinschaft, da dies der gesetzliche Regelfall ist, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Erben in der Zugewinngemeinschaft Die Zugewinngemeinschaft regelt, dass alles Vermögen, das während der Ehe erworben wurde, im Todesfall als Zugewinn des überlebenden Ehepartners zählt. Im Todesfall erhält der überlebende Ehepartner daher automatisch eine Erhöhung seines Erbteils um 25 Prozent des gesamten Vermögens. Das bedeutet:    •       Bei einem Einzelkind: Der Ehepartner erhält die Hälfte des Nachlasses, das Kind die andere Hälfte.    •       Bei zwei Kindern: Jedes Kind erhält ein Viertel des Nachlasses, während der Ehepartner die Hälfte erbt. Diese pauschale Erhöhung des Erbteils ist als „Zugewinnausgleich“ bekannt und gewährleistet, dass der überlebende Partner finanziell abgesichert ist, auch wenn es Kinder gibt, die ebenfalls erbberechtigt sind. Erben in der Gütertrennung Haben die Ehepartner Gütertrennung vereinbart, erfolgt die Vermögensaufteilung anders. Hier gibt es keine automatische Erhöhung des Erbteils des überlebenden Partners. Das Vermögen wird stattdessen gleichmäßig unter den Erben aufgeteilt:    •       Bei einem Einzelkind: Der überlebende Ehepartner und das Kind teilen das Erbe jeweils zur Hälfte.    •       Bei zwei Kindern: Jeder Erbe, inklusive des Ehepartners, erhält ein Drittel des Nachlasses. Gütertrennung bedeutet also, dass der überlebende Ehepartner nicht von einer zusätzlichen Erhöhung seines Erbteils profitiert. Diese Regelung sorgt für eine gleichmäßige Verteilung des Vermögens, unabhängig vom Erwerb während der Ehe. Erben in der Gütergemeinschaft In der Gütergemeinschaft hingegen gehört das gesamte Vermögen beiden Ehepartnern gemeinsam. Im Todesfall erhält der überlebende Ehepartner daher grundsätzlich einen festen Anteil, während der Rest des Vermögens unter den Kindern oder weiteren Erben aufgeteilt wird. Das Voraus: Ein besonderes Erbrecht des Ehepartners Unabhängig vom gewählten Güterstand hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf den sogenannten „Voraus“. Dieser umfasst alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände – von Möbeln und Küchengeräten bis hin zu Haushaltsgegenständen des täglichen Gebrauchs. Auch das gemeinsam genutzte Auto kann dazugehören, sofern es zum Haushalt zählt. Der Voraus stellt sicher, dass der überlebende Partner den Haushalt wie gewohnt weiterführen kann und nicht durch das Erbe benachteiligt wird. Besonders wichtig ist der Voraus, wenn neben dem Ehepartner auch Eltern oder Großeltern des Verstorbenen erben. In solchen Fällen kann der Anspruch auf den Voraus den Erbteil des überlebenden Partners erhöhen, indem er zusätzliche Haushaltsgegenstände erhält, die nicht zur Erbmasse zählen. Der Güterstand bestimmt die Verteilung des Erbes eines Ehepartners. Zugewinngemeinschaft schützt den überlebenden Partner durch Erhöhung seines Erbteils, während Gütertrennung das Vermögen gleichmäßig verteilt. Die Gütergemeinschaft sichert einen festen Anteil. Der “Voraus” umfasst Haushaltsgegenstände zur Sicherung des Partners. Rechtzeitige Planung hilft, Konflikte zu vermeiden. Erbrecht bei Scheidung und in Patchworkfamilien: Was Ex-Partner und Kinder erwartet Das deutsche Erbrecht birgt komplexe Regeln für den Erbfall in Familien mit verschiedenen Beziehungs- und Scheidungsverhältnissen. Wer erbt, wenn ein Ehepartner verstirbt und wie sind Ex-Partner und Kinder aus früheren Beziehungen gesetzlich abgesichert? Der Einfluss der Scheidung auf das Erbrecht Mit der Scheidung erlischt grundsätzlich das Erbrecht des ehemaligen Ehepartners. Das heißt, sobald der Scheidungsantrag gestellt und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt sind, entfällt das Erbrecht des Ehepartners. Wurde die Scheidung jedoch nicht vollzogen oder befand sich die Scheidung in einem frühen Stadium, kann das Erbrecht noch bestehen. Patchworkfamilien: Erbrecht für Kinder aus früheren Beziehungen Das Erbrecht für Patchworkfamilien wird durch klare gesetzliche Regelungen bestimmt. Kinder aus früheren Ehen oder Beziehungen sind erbberechtigt, jedoch gilt dies nur für die leiblichen oder adoptierten Kinder des Verstorbenen. Kinder des Partners aus anderen Beziehungen, die möglicherweise sogar im Haushalt des Verstorbenen lebten, gehen beim Erbe leer aus. Dies schafft oft eine Herausforderung in Patchworkfamilien, wo die Bindungen zwischen den Partnern und deren Kindern eng sind. Anspruch auf Unterhalt nach dem Tod des Ex-Partners Ein Ex-Partner hat in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Erben des Verstorbenen, wenn der verstorbene Partner zu Lebzeiten unterhaltspflichtig war. Dieser Anspruch wird auf den Pflichtteil begrenzt, der maximal die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Wer übernimmt meine Schulden nach meinem Tod?

Zum Erbe gehören nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Schulden. Wer erbt, sollte sich frühzeitig informieren, um finanzielle Risiken zu vermeiden. Wenn jemand stirbt, verschwinden die Schulden nicht automatisch, sondern werden Teil des Nachlasses und können auf die Erben übergehen. Eine Erbschaft kann also nicht nur Vermögen wie Bargeld, Wertpapiere oder Schmuck umfassen, sondern auch Verbindlichkeiten. Übergang der Schulden auf Erben Grundsätzlich gehen Vermögen und Schulden im Zuge der Universalsukzession auf die Erben über. Das bedeutet, die Erben übernehmen nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen. Zu den typischen Schulden, die vererbt werden können, zählen: ​•​Offene Rechnungen und Mietverbindlichkeiten ​•​Steuerschulden ​•​Kreditschulden ​•​Schadenersatzforderungen Haben Ehepartner beispielsweise ein gemeinsames Testament verfasst, wie das “Berliner Testament”, wird oft der überlebende Partner Alleinerbe – und damit auch für eventuelle Schulden verantwortlich. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, bei der Ehepartner und Kinder gemeinsam erben und somit auch gemeinsam für Schulden haften. Möglichkeiten für Erben Erbschaft annehmen Nehmen Sie die Erbschaft an, haften Sie für die Schulden mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Bei mehreren Erben haftet die Erbengemeinschaft gemeinsam. Erbschaft ausschlagen Sie können die Erbschaft ausschlagen, wenn der Nachlass überschuldet ist. Allerdings gilt dies für den gesamten Nachlass, auch für ideelle Werte wie Erinnerungsstücke. Eine Ausschlagung ist nur innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls möglich. „Nach Ablauf dieser Frist ist eine Ablehnung nicht mehr möglich, insbesondere wenn die Erbschaft durch Ihr Verhalten als angenommen gilt, z. B. durch Kontozugriffe“ erklärt Rechtsanwalt István Cocron. Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz Wenn die Frist zur Ausschlagung nicht ausreicht, um den Nachlass zu prüfen, können Sie die Nachlassverwaltung beantragen. Ein Nachlassverwalter klärt dann den Umfang von Vermögen und Schulden und sorgt dafür, dass die Schulden nur aus dem Nachlass beglichen werden. Bleiben Schulden übrig, haften die Erben nicht weiter. Sollte der Nachlass nicht zur Begleichung der Schulden ausreichen, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden, das auf den Nachlass beschränkt bleibt. Vorsorge für geerbte Schulden Um Erben vor unerwünschten Schulden zu schützen, empfiehlt es sich, rechtzeitig ein Testament zu erstellen und die Erbfolge zu klären. Sind hohe Schulden vorhanden, kann mit potenziellen Erben ein Erbverzicht vereinbart werden. „Erben sollten ihre Rechte und Pflichten kennen und sich im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen, um die für sie beste Entscheidung zu treffen“ so Rechtsanwalt Cocron.

Wie können Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, wenn die Anschrift des Erben unbekannt ist?

Um Pflichtteilsansprüche verjährungshemmend geltend zu machen, wenn die Anschrift des Erben unbekannt ist, kann ein Nachlasspfleger bestellt werden. Das Nachlassgericht hat in solchen Fällen die Aufgabe, den Nachlass zu sichern. Dazu kann es einen Nachlasspfleger bestellen, insbesondere wenn der Erbe unbekannt ist oder unklar ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Der Nachlasspfleger vertritt dann die Interessen des Pflichtteilsberechtigten und ergreift die notwendigen Maßnahmen, um den Pflichtteilsanspruchdurchzusetzen. “Die Bestellung und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen erfolgen durch das Nachlassgericht” erklärt Rechtsanwalt István Cocron. Darüber hinaus kann das Nachlassgericht eine öffentliche Aufgebotsverfügung erlassen. Diese Maßnahme dient dazu, den Kreis der möglichen Erben zu klären und die Erteilung eines Erbscheins zu ermöglichen. Sie soll unbekannte Erben ermitteln und gleichzeitig deren Rechte wahren. Durch diese Maßnahmen wird die Verjährung des Pflichtteilsanspruchsgehemmt, da der Pflichtteilsberechtigte alle ihm zumutbaren Mittel zur Durchsetzung seines Anspruchs ausgeschöpft hat. Ist die Bestellung eines Abwesenheitspflegers möglich, wenn die Anschrift des Erben unbekannt ist? Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers ist möglich, wenn die Anschrift des Erben unbekannt ist. Während ein Nachlasspfleger bestellt wird, wenn der Erbe oder seine Erbenstellung unklar ist, kann ein Abwesenheitspfleger bestellt werden, wenn der Erbe zwar bekannt ist, sein Aufenthalt aber nicht ermittelt werden kann. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn feststeht, dass der Erbe die Erbschaft angenommen hat, sein Aufenthaltsort aber unbekannt ist. Können die beiden Anträge verbunden werden, wenn unklar ist, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat? Es ist möglich, die Anträge auf Bestellung eines Nachlasspflegers und eines Abwesenheitspflegers miteinander zu verbinden. Wenn unklar ist, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat und zudem sein Aufenthaltsort unbekannt ist, kommen beide Maßnahmen in Betracht. Das Nachlassgericht kann zunächst einen Nachlasspfleger bestellen, um die Rechte der Beteiligten zu wahren und den Nachlass zu sichern. Gleichzeitig kann, sofern die Identität des Erben bekannt ist, ein Abwesenheitspfleger bestellt werden, der die Interessen des Erben trotz unbekannten Aufenthalts wahrnimmt. “Durch die Kombination dieser Maßnahmen wird sichergestellt, dass der Nachlass effektiv verwaltet und die Rechte aller Beteiligten gewahrt werden” so Rechtsanwalt Cocron.