Altersvorsorge vererben und erben: Die Lebensversicherung & Co. im Nachlass

Das Thema „Altersvorsorge vererben“ ist rechtlich komplex, aber von großer praktisch Bedeutung. Altersvorsorgeprodukte wie Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen oder Riester-Verträge sichern nicht nur Ihre eigene finanzielle Zukunft, sondern können auch Ihren Angehörigen zugutekommen. Doch bei der Vererbung solcher Vermögenswerte gibt es rechtliche und steuerliche Besonderheiten, die sorgfältig beachtet werden müssen. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte, typische Fallstricke und konkrete Handlungsempfehlungen. Welche Altersvorsorgeprodukte können vererbt werden? Zunächst sollten Sie sich verdeutlichen, welches Produkt Sie vererben möchten. Besonders praxisrelevant sind Lebensversicherungen (Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung), private Rentenversicherungen und Riester-Renten 1. Risikolebensversicherung erben und vererben Bei einer Risikolebensversicherung wird eine vereinbarte Summe im Todesfall an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt. Sie dient vor allem dazu, Hinterbliebene finanziell abzusichern. Wichtig: Im Vertrag muss eine Bezugsberechtigung festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die gewünschte Person die Versicherungssumme erhält. Andernfalls fällt die Summe in den Nachlass und unterliegt der Erbschaftssteuer. 2. Kapitallebensversicherung geerbt und veerbt Kapitallebensversicherungen kombinieren einen Sparanteil mit einer Todesfallabsicherung. Stirbt der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Vertragsdauer, wird die vereinbarte Summe an die Bezugsberechtigten ausgezahlt. Erlebt der Versicherte das Vertragsende, erhält er selbst die angesparte Leistung. Gestaltungstipp: Mit einer geschickten Vertragsgestaltung können Sie Ihre Erben steuerlich entlasten und gezielt begünstigen. 3. Private Rentenversicherung – kann man sie vererben und erben? Private Rentenversicherungen dienen der Aufbesserung der Rente im Alter. Stirbt der Versicherte vor Rentenbeginn, erhalten Bezugsberechtigte häufig lediglich die eingezahlten Beiträge zurück – wenn eine Beitragsrückgewähr vereinbart wurde. Ohne diese Regelung kann das Guthaben verfallen. Hinweis: Die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit stellt sicher, dass im Todesfall während dieser Phase noch Leistungen an Hinterbliebene fließen. 4. Riester-Rente im Nachlass Die Riester-Rente ist staatlich gefördert und bietet spezielle Regeln für den Todesfall. Das angesparte Kapital kann nur unter bestimmten Bedingungen vererbt werden, beispielsweise an Ehepartner, wenn diese einen eigenen Riester-Vertrag besitzen. Achtung: Ohne klare Regelungen verfällt das Riester-Guthaben oft an den Staat. Häufige Fehler bei der Vererbung von Altersvorsorgeprodukten 1. Nicht aktualisierte Bezugsberechtigungen Änderungen im persönlichen Umfeld, wie Scheidung oder neue Partnerschaften, werden oft nicht berücksichtigt. Ein häufiger Fehler ist, dass der Ex-Partner weiterhin als Bezugsberechtigter im Vertrag steht. Unser Rat: Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Versicherungsverträge und passen Sie diese an Ihre Lebenssituation an. 2. Vermischung mit dem Nachlass Wenn keine Bezugsberechtigung festgelegt wurde, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und wird nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Dies kann zu unerwünschten Konflikten führen, insbesondere bei Patchwork-Familien. 3. Steuerliche Nachteile Kapitalerträge aus Altersvorsorgeprodukten können unter Umständen der Erbschaftssteuer unterliegen. Insbesondere bei größeren Vermögen sollten Sie die Freibeträge der Erbschaftssteuer optimal nutzen. Gestaltungsmöglichkeiten: So planen Sie richtig 1. Bezugsberechtigungen präzise festlegen Legen Sie im Versicherungsvertrag fest, wer im Todesfall die Leistungen erhalten soll. Dies hat den Vorteil, dass die Versicherungssumme direkt ausgezahlt wird und nicht Teil des Nachlasses wird. 2. Testamentarische Regelungen ergänzen Wenn Sie neben der Bezugsberechtigung weitere Vermögenswerte regeln möchten, ist ein klar formuliertes Testament essenziell. Kombinieren Sie vertragliche und testamentarische Regelungen sinnvoll. 3. Steuerliche Freibeträge nutzen Ehepartner und Kinder profitieren von hohen Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer. Mit einer rechtzeitigen Nachlassplanung können Sie sicherstellen, dass die Freibeträge optimal ausgeschöpft werden. 4. Rentenprodukte mit Garantien wählen Vereinbaren Sie bei Rentenversicherungen eine Rentengarantiezeit, um sicherzustellen, dass Ihre Angehörigen im Todesfall noch Leistungen erhalten Beispiele aus der Praxis • Aktualisierung der Bezugsberechtigung: Herr Schmidt schließt eine Risikolebensversicherung ab und trägt seine damalige Lebensgefährtin ein. Nach einer Trennung vergisst er, die Bezugsberechtigung zu ändern. Im Todesfall geht die Versicherungssumme an seine Ex-Partnerin – zum Nachteil der eigentlichen Erben. Lösung: Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Bezugsberechtigung. • Testament und Lebensversicherung kombinieren: Frau Müller möchte sicherstellen, dass ihre Tochter zusätzlich zur gesetzlichen Erbquote begünstigt wird. Sie setzt ihre Tochter als Bezugsberechtigte in einer Kapitallebensversicherung ein und regelt im Testament die Verteilung des übrigen Nachlasses. Vorteil: So erhält die Tochter die Versicherungssumme steuerfrei und unabhängig vom Nachlass. Fazit: Vorausschauend handeln, Konflikte vermeiden Das Vererben von Altersvorsorgeprodukten erfordert Sorgfalt und Weitsicht. Eine klare Regelung schützt Ihre Angehörigen vor Streitigkeiten und steuerlichen Nachteilen. Wie Rechtsanwalt Friedrich Albrecht Lösener treffend formuliert: „Eine kluge Nachlassregelung ist nicht nur Ausdruck von Weitsicht, sondern schützt Ihre Hinterbliebenen vor unnötigen Konflikten.“ Nehmen Sie sich die Zeit, Ihre Verträge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Mit einer sorgfältigen Planung können Sie sicherstellen, dass Ihr Vermögen genau dort ankommt, wo Sie es wünschen. Haben Sie Fragen zu einer Lebensversicherung im Nachlass? Kontaktieren Sie uns: unsere Kooperationsanwälte unterstützen Sie dabei, rechtssichere und maßgeschneiderte Lösungen für Ihre persönliche Situation zu finden – und wir übernehmen die Kosten.

Haus, Grundstück in Spanien geerbt – Was Sie bei einem Erbe mit Immobilie im Ausland beachten sollten

Der Traum von der eigenen Finca in Spanien oder dem Chalet in den Alpen wird für manche im Laufe ihres Lebens Wirklichkeit. Doch spätestens bei der Nachlassplanung, manchmal auch erst nach dem Erbfall, stellen sich wichtige Fragen: Gilt für die Auslandsimmobilie deutsches oder ausländisches Erbrecht? Welche steuerlichen Konsequenzen sind zu beachten? Und wie kann man die Erbschaftsregelung rechtssicher gestalten? Die Erben eines Haus oder Grundstücks in Spanien stellt die Auslandsimmobilie im Nachlass mitunter vor echte Schwierigkeiten. Wir bringen Licht ins Dunkel. Warum ist das Erbrecht bei Auslandsimmobilien kompliziert? Auslandsimmobilien unterliegen nicht immer den deutschen Erbvorschriften. Seit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) am 17. August 2015 richtet sich die Frage des anwendbaren Rechts nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Verstorbenen. Für deutsche Staatsbürger, die dauerhaft in Spanien oder Frankreich leben, bedeutet das: Ihr Nachlass kann nach ausländischem Recht beurteilt werden – einschließlich ihrer deutschen Vermögenswerte. Wichtig: Länder wie Dänemark, Irland oder Großbritannien haben die EU-Verordnung nicht übernommen. Dort gelten weiterhin nationale Regelungen. Ein rechtzeitiger Blick ins Testament ist also essenziell. Die Rechtswahl: Ihr Schlüsselinstrument Die EU-Erbrechtsverordnung erlaubt es Ihnen, durch eine Rechtswahlklausel im Testament das für Ihren gesamten Nachlass anzuwendende Recht zu bestimmen. Sie können beispielsweise festlegen, dass deutsches Erbrecht gelten soll – selbst wenn Ihr Lebensmittelpunkt im Ausland liegt. Ein Beispiel: „Als deutscher Staatsangehöriger wähle ich für die Rechtsnachfolge von Todes wegen deutsches Erbrecht.“ (RA Friedrich Albrecht Lösener) Vorteile der Rechtswahl: Ohne eine solche Klausel drohen Unsicherheiten – insbesondere, wenn das ausländische Recht stark von den deutschen Regelungen abweicht. Steuerfalle Auslandsimmobilie: Wie Doppelbesteuerung vermieden wird Ein oft übersehener Aspekt ist die Erbschaftssteuer bei Auslandsimmobilien. Wer in Deutschland lebt und beispielsweise eine Ferienwohnung in Italien oder Spanien besitzt, unterliegt in der Regel der deutschen Erbschaftssteuerpflicht. Gleichzeitig kann das Land, in dem die Immobilie liegt, ebenfalls Steueransprüche geltend machen. Hier kommen sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen ins Spiel. Sie verhindern, dass der Nachlass doppelt belastet wird. Wichtig ist eine frühzeitige Prüfung durch Experten, da nicht alle Länder solche Abkommen mit Deutschland abgeschlossen haben. Unsere Tipps für Immobilieneigentümer mit Vermögen im Ausland Fazit: Sichern Sie Ihre Wünsche rechtzeitig ab „Wer ein Testament errichtet, stellt sicher, dass sein Wille auch nach dem Tod respektiert wird“, betont Rechtsanwalt Friedrich Albrecht Lösener. Gerade bei Auslandsimmobilien gilt: Klare Regelungen sparen Ihren Erben Zeit, Geld und unnötigen Streit. Unsere Kooperationsanwälte unterstützen Sie umfassend in allen Fragen rund um Auslandsimmobilien und Erbrecht, übernehmen Ihre Nachlassplanung, entwickeln maßgeschneiderte Strategien und helfen Ihnen, mögliche steuerliche Belastungen zu minimieren. Kontaktieren Sie uns direkt, damit wir die volle Kostenübernahme für Ihren Fall prüfen können.

Immobilien verschenken oder vererben? – So regeln Sie Ihren Nachlass optimal

Die Übertragung von Immobilien im Erbfall ist für viele Menschen ein sensibles und emotionsbeladenes Thema. Rechtsanwalt Friedrich Albrecht Lösener empfiehlt daher: „Einerseits möchte man sein Vermögen an die nächste Generation weitergeben, andererseits können steuerliche Belastungen und familiäre Konflikte große Herausforderungen darstellen. Ein gut durchdachtes Vorgehen ist daher essenziell.“ In diesem Beitrag beleuchten wir die rechtlichen und steuerlichen Möglichkeiten sowie die Vor- und Nachteile von Schenkungen zu Lebzeiten im Vergleich zur Vererbung. 1. Immobilien schenken oder vererben – Was spricht wofür? Immobilien sind oft der wertvollste Bestandteil eines Nachlasses. Eine frühzeitige Schenkung kann in vielen Fällen sinnvoll sein, denn sie bietet zahlreiche Vorteile: Allerdings gibt es auch Argumente, die für eine Vererbung sprechen: Rechtsanwalt Friedrich Albrecht Lösener fasst es treffend zusammen: „Wer sich frühzeitig mit der Übertragung von Immobilien befasst, vermeidet nicht nur steuerliche Fallstricke, sondern schafft auch klare Verhältnisse für die Erben.“ 2. Steuerliche Optimierung bei Schenkungen und Erbschaften Eine der zentralen Überlegungen bei der Immobilienübertragung ist die steuerliche Belastung. Bei Schenkungen und Erbschaften gelten unterschiedliche Freibeträge (§ 16 ErbStG): Etappenschenkungen nutzenDie sogenannte Etappenschenkung ermöglicht es, eine Immobilie in Teilen zu übertragen, um den Freibetrag mehrfach auszuschöpfen. Ein Beispiel: Eine Immobilie im Wert von 1,2 Millionen Euro könnte in drei Abschnitten an einen Erben übertragen werden. Der Vorteil: Es fallen keine Steuern an, wenn der Freibetrag von 400.000 Euro alle zehn Jahre genutzt wird. Nießbrauchrecht eintragenEin Nießbrauchrecht schützt den bisherigen Eigentümer, da es ihm erlaubt, die Immobilie weiterhin zu nutzen oder Mietzahlungen zu erhalten. Selbst im Falle einer Zwangsversteigerung bleibt das Nießbrauchrecht bestehen. Allerdings unterliegt der Kapitalwert des Nießbrauchs einer steuerlichen Bewertung. 3. Pflichtteilsminderung durch Schenkungen Ein häufiges Problem bei der Nachlassplanung ist der gesetzliche Pflichtteil (§ 2303 BGB), der nahen Angehörigen zusteht. Durch frühzeitige Schenkungen kann dieser gemindert werden, da sie nach einer Frist von zehn Jahren nicht mehr in die Pflichtteilsberechnung einbezogen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Schenker keine wesentlichen Rechte an der Immobilie behält, wie z. B. das Nießbrauchrecht. Ein Beispiel: Wird eine Immobilie an ein Kind verschenkt und der Schenker verstirbt acht Jahre später, werden nur 20 % des Immobilienwerts dem Pflichtteil hinzugerechnet. Nach zehn Jahren fällt die Immobilie vollständig aus der Berechnung. 4. Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten Neben der steuerlichen Optimierung ist die rechtliche Absicherung ein zentraler Aspekt. Folgende Gestaltungsmöglichkeiten stehen zur Verfügung: Fazit: Frühzeitige Planung zahlt sich aus Die Übertragung von Immobilien ist ein komplexes Thema, das sorgfältige Planung und rechtliche Beratung erfordert. Ob durch Schenkung oder Vererbung – die optimale Lösung hängt von der individuellen Vermögenssituation, den familiären Verhältnissen und den steuerlichen Rahmenbedingungen ab. Eine frühzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt für Erbrecht kann helfen, Konflikte zu vermeiden und die Steuerlast zu minimieren. Wenn Sie Fragen zur Nachlassgestaltung haben oder Unterstützung bei der Planung benötigen, stehen Ihnen unsere Kooperationsanwälte als erfahrene Ansprechpartner gerne zur Seite.

Testamentsvollstreckung: Was ist das und warum ist sie sinnvoll?

“Die Testamentsvollstreckung ist ein bewährtes Instrument im deutschen Erbrecht, um den letzten Willen des Erblassers effizient und rechtssicher umzusetzen. Sie eignet sich insbesondere für komplexe Nachlässe oder zur Vermeidung von Streitigkeiten unter den Erben.” In diesem Beitrag erklären wir, was eine Testamentsvollstreckung ist, welche Aufgaben ein Testamentsvollstrecker übernimmt und welche Vorteile sie bietet. Was ist eine Testamentsvollstreckung? Die Testamentsvollstreckung ist eine juristische Anordnung, die der Erblasser in seinem Testament festlegt. Dabei wird eine Person, der sogenannte Testamentsvollstrecker, damit beauftragt, den Nachlass zu verwalten und den letzten Willen des Erblassers umzusetzen. Ziel ist es, die Nachlassabwicklung zu strukturieren und Konflikte unter den Erben zu vermeiden. Welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker? Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers richten sich nach den Anweisungen im Testament sowie den gesetzlichen Vorgaben. Typische Aufgaben sind: Rechtsanwalt Friedrich Albrecht Lösener erklärt: „Gerade bei komplexen Nachlässen ist der Testamentsvollstrecker oftmals ein Garant für Struktur und Rechtssicherheit.“ Wer kann Testamentsvollstrecker werden? Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Es empfiehlt sich jedoch, eine Person mit rechtlichem oder wirtschaftlichem Sachverstand zu wählen. Alternativ kann auch ein professioneller Testamentsvollstrecker, wie ein Anwalt oder Steuerberater, diese Aufgabe übernehmen. *Wichtig:* Der Erblasser sollte im Testament klar festlegen, wer Testamentsvollstrecker wird und welche Befugnisse dieser haben soll. Falls kein geeigneter Testamentsvollstrecker benannt wird, kann das Nachlassgericht eine Person bestimmen. Welche Vorteile bietet die Testamentsvollstreckung? Die Testamentsvollstreckung bringt viele Vorteile mit sich, insbesondere: Rechtsanwalt István Cocron betont: „Eine gut durchdachte Testamentsvollstreckung kann nicht nur Streit vermeiden, sondern auch den Nachlass optimal sichern.“ Was kostet ein Testamentsvollstrecker? Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers richtet sich in der Regel nach dem Umfang des Nachlasses und den Aufgaben, die er übernimmt. Sie kann entweder im Testament festgelegt oder nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins bemessen werden. Es lohnt sich, die Kosten im Voraus zu planen und im Testament festzuhalten, um Transparenz zu schaffen. Wie können wir Ihnen helfen? Unsere Kooperationspartner beraten Sie umfassend bei der Testamentsgestaltung, um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille präzise umgesetzt wird. Unser Kooperationspartner helfen Ihnen dabei, eine Testamentsvollstreckung sinnvoll zu planen und potenzielle Konflikte unter den Erben zu vermeiden. Haben Sie Fragen zur Testamentsvollstreckung oder möchten Sie mehr darüber erfahren? Kontaktieren Sie uns – wir stehen Ihnen mit der Expertise unserer Kooperationsanwälte zur Seite! Häufige Fragen zur Testamentsvollstreckung Kann der Testamentsvollstrecker eigenständig entscheiden?Nein, der Testamentsvollstrecker ist an die Anweisungen des Testaments gebunden und muss im Sinne des Erblassers handeln. Was passiert, wenn die Erben mit dem Testamentsvollstrecker nicht einverstanden sind?Die Erben können sich an das Nachlassgericht wenden, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten verletzt oder nicht im Sinne des Erblassers handelt. Wann ist eine Testamentsvollstreckung besonders sinnvoll?Eine Testamentsvollstreckung empfiehlt sich bei komplexen Vermögensverhältnissen, Patchwork-Familien oder bei der Nachfolge in Unternehmen. Planen Sie Ihren Nachlass rechtssicher und konfliktfrei. Lassen Sie sich von unseren erfahrenen Anwälten beraten.

Ist ein Verzicht auf den Pflichtteil möglich?

Pflichtteilsverzicht: Was ist das und wann ist er wirksam? Ein Pflichtteilsverzicht kann ein zentrales Instrument bei der Nachlassgestaltung sein. Doch viele Menschen fragen sich: Was genau ist ein Pflichtteilsverzicht, und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit er rechtswirksam ist? In diesem Beitrag erklären wir die wichtigsten Aspekte und gehen dabei auf die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen ein. Der Pflichtteilsverzicht ist eine vertragliche Regelung zwischen einem potenziellen Erblasser und einem Pflichtteilsberechtigten, bei der Letzterer darauf verzichtet, nach dem Tod des Erblassers einen Pflichtteil geltend zu machen. Dies kann für den Erblasser von Vorteil sein, da er dadurch mehr Gestaltungsspielraum bei der Nachlassregelung erhält.Der Pflichtteilsverzicht bedarf laut § 2346 BGB der notariellen Beurkundung. Dies dient dazu, die beteiligten Parteien über die weitreichenden Folgen eines solchen Verzichts aufzuklären. Typische Anwendung des Pflichtteilsverzichts Pflichtteilsverzichte werden häufig in folgenden Situationen vereinbart:– Erwachsenenadoptionen: Wenn eine Person durch eine Adoption in eine Familie aufgenommen wird, kann der Pflichtteilsverzicht sicherstellen, dass bestehende Familienmitglieder durch die Adoption nicht benachteiligt werden.– Unternehmensnachfolge: Unternehmer nutzen Pflichtteilsverzichte, um die Unternehmensnachfolge klar zu regeln und Konflikte zwischen Erben zu vermeiden.– Einheitliche Vermögensaufteilung: Verzichtet eine Person auf ihren Pflichtteil, kann das Vermögen des Erblassers beispielsweise in der Familie verbleiben. Was ist ein Pflichtteilsverzicht? Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts Damit ein Pflichtteilsverzicht wirksam ist, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:– Notarielle Beurkundung: Der Verzicht muss in Anwesenheit eines Notars beurkundet werden. Der Notar hat dabei die Pflicht, beide Parteien über die Folgen des Verzichts umfassend aufzuklären.– Bewusste Entscheidung: Beide Parteien müssen den Verzicht freiwillig und ohne Zwang eingehen. Ein Verstoß gegen diese Regelungen kann zur Anfechtung des Vertrages führen.– Keine Umgehung gesetzlicher Regelungen: Der Pflichtteilsverzicht darf nicht sittenwidrig sein (§ 138 BGB). Er muss auf einer fairen Grundlage beruhen und darf keine der Parteien unangemessen benachteiligen. Was kann zu Problemen führen? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Ulm vom 29.07.2024 (Az. 2 O 189/23) zeigt, welche Probleme auftreten können. Hier ging es um die Frage, ob ein Pflichtteilsverzichtsvertrag wirksam ist, wenn:– der Verzicht mit emotionalem Druck erzwungen wurde,– Schenkungsversprechen als Gegenleistung für den Verzicht gemacht, aber nicht eingehalten wurden,– der Pflichtteilsverzicht kurzfristig und ohne ausreichende Vorlaufzeit beurkundet wurde.Das Gericht stellte klar, dass ein Pflichtteilsverzicht grundsätzlich wirksam ist, solange er notariell beurkundet wurde und keine schwerwiegenden Verstöße gegen das Recht vorliegen. Kann ein Pflichtteilsverzicht angefochten werden? Ja, ein Pflichtteilsverzicht kann unter bestimmten Umständen angefochten werden. Die wichtigsten Gründe sind:– Arglistige Täuschung: Wenn der Verzichtende bei Vertragsabschluss bewusst über wesentliche Punkte getäuscht wurde.– Widerrechtliche Drohung: Wenn der Verzicht durch die Androhung eines empfindlichen Übels erzwungen wurde.– Irrtum: Bei einem erheblichen Irrtum über die Tragweite des Verzichts kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.Allerdings ist zu beachten, dass eine Anfechtung nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes möglich ist (§ 124 BGB). Fazit Ein Pflichtteilsverzicht ist ein mächtiges Instrument zur Nachlassgestaltung, birgt jedoch auch rechtliche Risiken. Es ist essenziell, dass die Parteien umfassend über die Konsequenzen informiert werden und die Vereinbarung fair und freiwillig erfolgt. Im Zweifel sollte vor der Unterzeichnung eines Pflichtteilsverzichts immer eine juristische Beratung in Anspruch genommen werden.Haben Sie Fragen zu Pflichtteilsverzichten oder benötigen Sie rechtliche Beratung? Kontaktieren Sie uns – wir stehen Ihnen gerne zur Seite!

OLG Naumburg, Urteil vom 13.06.2024: Auskunftsansprüche zwischen Miterben – Was bedeutet das für Sie?

Wenn ein geliebter Mensch verstirbt, hinterlässt er oft nicht nur Erinnerungen, sondern auch Vermögenswerte, die auf die Erben verteilt werden müssen. Das kann jedoch zu Streitigkeiten führen – vor allem dann, wenn es um den Nachlass und mögliche frühere Schenkungen des Verstorbenen geht. In diesem Beitrag beleuchten wir anhand eines aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg, welche Auskunftsansprüche Miterben haben und wo die Grenzen liegen. Wann haben Miterben Anspruch auf Auskunft? Ein zentraler Punkt bei Erbauseinandersetzungen ist der Anspruch auf Auskunft. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 2027, dass ein Miterbe vom Erbschaftsbesitzer Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen kann. Dabei gibt es jedoch eine wichtige Einschränkung: 👉 Lebzeitige Schenkungen des Erblassers, die vor seinem Tod getätigt wurden, fallen nicht unter diesen Auskunftsanspruch. Der Anspruch bezieht sich also nur auf Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich noch Teil seines Nachlasses waren. „Hier zeigt sich die klare Grenze des § 2027 BGB“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron. „Miterben können nicht einfach alles einfordern – es muss sich um Nachlassgegenstände handeln, die noch zum Zeitpunkt des Erbfalls existieren.“ Auskunft über lebzeitige Schenkungen – wann ist das möglich? In einigen Fällen können Miterben dennoch Informationen über frühere Schenkungen des Erblassers verlangen, insbesondere wenn es um sogenannte ausgleichspflichtige Zuwendungen geht. Diese sind in den §§ 2050 bis 2057 BGB geregelt. 👉 Ein Beispiel: Wenn ein Erblasser einem seiner Kinder während seines Lebens Vermögenswerte zukommen ließ, damit dieses z. B. ein Haus kauft, kann diese Zuwendung unter Umständen bei der Erbteilung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schenkung „ausgleichspflichtig“ ist, etwa weil sie über das übliche Maß an Unterstützung hinausgeht. „Die Ausgleichspflicht stellt sicher, dass alle Miterben fair behandelt werden“, so Rechtsanwalt Cocron. „Allerdings müssen solche Zuwendungen klar nachweisbar und nach den gesetzlichen Kriterien bewertbar sein.“ Was müssen Miterben vor Gericht beweisen? Wenn ein Miterbe einen Auskunftsanspruch geltend machen möchte, muss er genau darlegen, warum die Auskunft erforderlich ist und auf welche Vermögenswerte sich der Anspruch bezieht. Das bedeutet: – Klarer Bezug zur Ausgleichspflicht: Es muss nachgewiesen werden, dass eine Schenkung stattgefunden hat und diese den Ausgleichsvorschriften unterliegt. – Detaillierte Begründung: Allgemeine Behauptungen reichen nicht aus. Ohne konkrete Hinweise auf ausgleichspflichtige Zuwendungen wird die Klage abgewiesen. Ein Beispiel für diese Anforderungen liefert die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (Urteil vom 13.06.2024, Az. 2 U 81/23). In diesem Fall klagten die Nachkommen eines verstorbenen Miterben auf Auskunft über mögliche Schenkungen der Erblasserin. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da die Kläger nicht ausreichend darlegen konnten, dass diese Schenkungen tatsächlich ausgleichspflichtig waren. „Dieses Urteil zeigt deutlich, wie hoch die Hürden für die Darlegung eines Auskunftsanspruchs sind“, erläutert Rechtsanwalt Cocron. „Es reicht nicht aus, Vermutungen zu äußern – es sind konkrete Fakten erforderlich.“ Warum sind lebzeitige Schenkungen oft kein Thema? Das Gericht stellte in seinem Urteil außerdem klar: Selbst wenn ein Erbschaftsbesitzer über frühere Schenkungen informiert ist, muss er diese Informationen nicht automatisch an die Miterben weitergeben. Das liegt daran, dass solche Schenkungen – rechtlich gesehen – nicht mehr Teil des Nachlasses sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Schenkung besondere Auswirkungen auf die Erbteilung hat, etwa bei der Ausgleichspflicht gemäß § 2050 Abs. 2 BGB. „Die rechtliche Abgrenzung zwischen dem Nachlass und früheren Zuwendungen ist hier entscheidend“, betont Rechtsanwalt Cocron. „Ohne eine klare Rechtsgrundlage wird ein Auskunftsanspruch vor Gericht keinen Bestand haben.“ Fazit: Auskunftsansprüche – genau hinschauen! Auskunftsansprüche im Erbrecht sind komplex und hängen stark vom Einzelfall ab. Als Miterbe sollten Sie sich im Klaren sein, dass nicht jede Information über den Erblasser automatisch herausgegeben werden muss. Ob Sie tatsächlich Anspruch auf Auskunft haben, hängt davon ab: – Handelt es sich um Nachlassgegenstände oder lebzeitige Schenkungen? – Besteht ein berechtigtes Interesse, z. B. aufgrund einer möglichen Ausgleichspflicht? „Um Streitigkeiten in Erbengemeinschaften zu vermeiden, sollte frühzeitig juristischer Rat eingeholt werden“, rät Rechtsanwalt Cocron. „Eine fundierte Beratung kann oft helfen, Konflikte zu lösen, bevor sie eskalieren.“ Haben Sie Fragen zu Auskunftsansprüchen im Erbrecht? Unsere Kooperationsanwälte beraten Sie gerne!

Behindertentestament: Vermögen sichern und Sozialleistungen schützen

Erbt ein behindertes Kind, kann das Vermögen auf Sozialleistungen angerechnet werden, sodass es dem Kind nicht wirklich zugutekommt. Mit einem Behindertentestament lässt sich dies vermeiden. Wie ein Behindertentestament das Vermögen schützt Eltern von behinderten Kindern möchten sicherstellen, dass ihr Kind auch nach ihrem Tod gut versorgt ist. Ein Behindertentestament ermöglicht es, das Kind finanziell abzusichern, ohne dass es seinen Anspruch auf staatliche Unterstützung verliert. So bleibt das geerbte Vermögen geschützt und wird optimal genutzt. Wichtige Aspekte des Behindertentestaments ​•​Testamentsvollstreckung: Um das Vermögen vor dem Zugriff des Staates zu schützen, sollte eine lebenslange Testamentsvollstreckung im Testament angeordnet werden. Ein Testamentsvollstrecker verwaltet das Vermögen und sorgt dafür, dass es dem Kind zugutekommt. ​•​Vor- und Nacherbschaft: Diese Regelung stellt sicher, dass nach dem Tod des Kindes niemand für die Sozialhilfekosten aufkommen muss, die während der Betreuung des Kindes entstanden sind. ​•​Kind nicht enterben: Ein Kind zu enterben, um den Anspruch auf Sozialhilfe zu erhalten, ist keine Lösung. In diesem Fall hat das Kind immer noch Anspruch auf seinen Pflichtteil, der vom Sozialhilfeträger beansprucht werden kann. ​•​Fachkundige Beratung: Die Erstellung eines Behindertentestaments erfordert Expertenwissen. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar beraten. Sozialleistungen und Erbschaft Menschen mit Behinderung sind oft auf staatliche Unterstützung wie Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege angewiesen. Ob diese Leistungen gewährt werden, hängt vom Einkommen und Vermögen ab. „Erbschaften können dazu führen, dass Sozialleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden, bis das Vermögen auf das sogenannte Schonvermögen reduziert ist“ erklärt Rechtsanwalt István Cocron. Erbschaft mindert Sozialleistungen Erbt eine Person mit Behinderung ein großes Vermögen, muss dieses zunächst für die Deckung von Kosten wie Sozialhilfe aufgebraucht werden. Es bleibt wenig Geld für persönliche Bedürfnisse wie besondere Therapien, Freizeitgestaltung oder zusätzliche medizinische Leistungen übrig. Ein Behindertentestament verhindert diese Problematik. Vor- und Nacherbschaft: Eine zentrale Regelung Durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft im Testament kann der Erblasser bestimmen, wer das Vermögen in welcher Reihenfolge nutzen darf. Der behinderte Mensch wird als Vorerbe eingesetzt, ein weiteres Kind oder ein Verein kann als Nacherbe benannt werden. Diese Konstruktion schützt das Vermögen vor sozialhilferechtlicher Erbenhaftung, da der Nacherbe direkt den Erblasser beerbt. Einschränkungen und Befreiungen des Vorerben Ein nicht befreiter Vorerbe darf nicht ohne Weiteres über das geerbte Vermögen verfügen, um den Nachlass für den Nacherben zu sichern. Der Erblasser kann jedoch im Testament festlegen, dass der Vorerbe von bestimmten Beschränkungen befreit wird. Ob dies sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Viele Experten empfehlen, den Vorerben nicht zu befreien und stattdessen einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Testamentsvollstrecker als Schlüsselrolle Ein Testamentsvollstrecker verwaltet das geerbte Vermögen und schützt es vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers. Diese Aufgabe kann zunächst ein Elternteil übernehmen. Es sollte jedoch auch ein Ersatztestamentsvollstrecker benannt werden, der die Verwaltung übernimmt, falls der ursprüngliche Testamentsvollstrecker ausfällt. Verwaltungsanordnungen im Testament Damit der behinderte Erbe von der Erbschaft profitieren kann, sollte der Testamentsvollstrecker klare Anweisungen erhalten. Dies kann durch Verwaltungsanordnungen im Testament geregelt werden. Beispielsweise kann festgelegt werden, dass Geld für persönliche Bedürfnisse wie Urlaube, medizinische Behandlungen oder spezielle Anschaffungen bereitgestellt wird. Fazit Ein Behindertentestament bietet die Möglichkeit, das Vermögen eines behinderten Kindes zu schützen und gleichzeitig dessen Anspruch auf Sozialleistungen zu erhalten. „Durch die Kombination von Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und klaren Verwaltungsanordnungen wird sichergestellt, dass das Vermögen sinnvoll genutzt wird“ so Rechtsanwalt Cocron. Lassen Sie sich bei der Erstellung eines Behindertentestaments unbedingt von einem Experten beraten, um alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

Bestattungskosten

„Nichts ist umsonst, nicht einmal der Tod“, so besagt es ein Sprichwort. Tatsächlich können Bestattungen hohe Kosten verursachen. Selbst eine „schlichte Beerdigung“ kostet bis zu 4.000 Euro, während die durchschnittlichen Bestattungskosten etwa 5.000 Euro betragen. Auch Beträge von 10.000 Euro und mehr sind keine Seltenheit. Die Kosten unterscheiden sich je nach Art der Bestattung, Ausgestaltung und Region. Dabei fallen insbesondere folgende Kostenpunkte an:  • Gebühren für den Bestattungsunternehmer • kommunale Abgaben (Grabnutzungsgebühren und Bestattungsgebühren) • Kosten für die Pflege des Grabes. Zusätzlich entstehen oft private Ausgaben für Trauerkleidung, Todesanzeigen, Blumenschmuck und Kränze sowie für die Bewirtung der Trauergäste. Übernahme der Bestattungskosten durch die Erben Nach dem Gesetz sind die Erben verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen, unabhängig davon, wer die Organisation der Beerdigung übernimmt. Selbst wenn nicht erbende Angehörige die Bestattung veranlassen, bleibt die Zahlungspflicht bei den Erben. Die Kosten werden in erster Linie aus dem Nachlass des Verstorbenen beglichen. Im Testament kann der Erblasser festlegen, dass ein Miterbe oder Vermächtnisnehmer für die Bestattungskosten aufkommt.  Lehnen alle Erben das Erbe ab, wird so getan, als hätten sie es nie erhalten, und sie haften daher auch nicht für die Bestattungskosten. Wenn ein Dritter, beispielsweise ein Angehöriger des Verstorbenen, einen Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen abschließt, ohne Erbe zu sein, haftet dieser Dritte persönlich gegenüber dem Bestattungsunternehmen. „In diesem Fall haben die Erben keine direkte Zahlungspflicht gegenüber dem Bestattungsunternehmer. Jedoch kann der Dritte die Erstattung oder Übernahme der Kosten von den Erben verlangen“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron. Übernahme der Bestattungskosten durch Unterhaltsverpflichtete Grundsätzlich muss der Erbe die Bestattungskosten tragen. Wenn der Erbe zahlungsunfähig ist oder kein Erbe vorhanden ist, übernehmen die Unterhaltsverpflichteten (wie Eltern oder Kinder des Verstorbenen) die Kosten, ebenso Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, auch bei einer Trennung.  Der Unterhaltsverpflichtete muss jedoch nur dann die Bestattungskosten tragen, wenn er finanziell dazu in der Lage ist. Der Anspruch kann entfallen, falls der Verstorbene seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Zahlungspflichtigen schwer vernachlässigt hat. „Hat ein Unterhaltsverpflichteter die Kosten übernommen, obwohl eigentlich der Erbe zahlungspflichtig gewesen wäre, kann er sich die Aufwendungen vom Erben zurückholen“, so Rechtsanwalt Cocron.

Das Berliner Testament: So sichern Sie Ihr Erbe und vermeiden Erbstreitigkeiten

Viele Menschen, insbesondere im fortgeschrittenen Alter, fragen sich, wer einmal ihr Vermögen erben soll. Wenn kein Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge, wonach der Ehepartner in der Regel die Hälfte des Nachlasses erhält und die Kinder den verbleibenden Teil unter sich aufteilen. Doch nicht alle sind mit dieser Regelung einverstanden. In solchen Fällen kann ein Berliner Testament klare Verhältnisse schaffen. “Hier erklären wir, worum es sich bei diesem Testament handelt, welche Vor- und Nachteile es bietet und wie es sich auf die Kinder auswirkt” so Rechtsanwalt István Cocron. Was ist das Berliner Testament? Das Berliner Testament, auch bekannt als Ehegattentestament, ist eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments. Es ermöglicht Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern, sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen. Die Kinder werden dabei in der Regel als Schlusserben vorgesehen, was bedeutet, dass sie erst erben, wenn beide Eltern verstorben sind. Das Vermögen des zuerst Verstorbenen geht somit an den überlebenden Partner, die Kinder sind faktisch zunächst „enterbt“. Dieses Vorgehen nennt sich Einheitslösung und ist der übliche Fall. Das Vermögen wird als gemeinsame Einheit betrachtet, über die der überlebende Partner vollständig verfügen kann. Die Kinder behalten jedoch einen Pflichtteilsanspruch. Beim alternativen Modell, der sogenannten Trennungslösung, bleiben die Vermögenswerte des Verstorbenen getrennt. Der überlebende Partner kann in diesem Fall nur eingeschränkt über das geerbte Vermögen verfügen. Diese Lösung ist insbesondere bei Grundstücken relevant. Vorteile eines Berliner Testaments Ein Berliner Testament bietet verschiedene Vorteile. Es ermöglicht, dass das Vermögen auf den überlebenden Partner übergeht, ohne dass es zu Erbstreitigkeiten kommt. Dies ist besonders sinnvoll, wenn das Vermögen hauptsächlich aus einer Immobilie besteht, in der der überlebende Partner weiter wohnen möchte. “Ohne Berliner Testament könnte es erforderlich sein, dass die Kinder ihren Anteil ausgezahlt bekommen, was oft einen Verkauf der Immobilie zur Folge hätte. Bei einem Berliner Testament wird das Erbe erst nach dem Tod beider Eltern unter den Kindern aufgeteilt” erklärt Rechtsanwalt Cocron. Das Berliner Testament und bindende Verfügungen In einem gemeinschaftlichen Testament wie dem Berliner Testament können sogenannte wechselbezügliche Verfügungen festgehalten werden. Das sind Anordnungen, bei denen die eine Verfügung nicht ohne die andere gelten würde, wie etwa die wechselseitige Erbeinsetzung oder die Bestimmung der Kinder als Schlusserben. Solche Verfügungen können die Erblasser nicht einseitig widerrufen. Widerruf und Änderungen des Testaments Ein weiterer Vorteil ist die Transparenz. Das Testament kann nur gemeinsam geändert werden, indem ein neues Testament aufgesetzt und das alte vernichtet wird. Will hingegen nur einer der Partner eine Änderung vornehmen, muss dieser einen notariellen Widerruf veranlassen, der dem anderen Partner zugestellt wird. Nach dem Tod eines Partners kann das Testament jedoch nicht mehr geändert werden. Nachteile des Berliner Testaments Ein Berliner Testament kann steuerliche Nachteile mit sich bringen. Bei höheren Vermögen kann es sinnvoller sein, die Freibeträge der Erbschaftsteuer optimal zu nutzen. Kinder haben pro Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro. Da sie jedoch als Schlusserben alles auf einmal erhalten, können sie diesen Freibetrag nur einmalig nutzen. Berliner Testament bei Scheidung und Wiederheirat Im Falle einer Scheidung verliert das Berliner Testament meist seine Gültigkeit. Es ist jedoch ratsam, das Testament auch dann ausdrücklich zu vernichten. Bei Wiederverheiratung kann es zudem sinnvoll sein, eine Freistellungsklausel oder Wiederverheiratungsklausel in das Testament aufzunehmen, die sicherstellt, dass im Fall einer erneuten Heirat das Erbe oder Teile davon an die Kinder übergehen. Pflichtteilsanspruch der Kinder Zwar sieht das Berliner Testament meist nicht vor, dass Kinder bereits beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil einfordern, doch in einigen Fällen tun Kinder dies. In solchen Fällen greift die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel, die besagt, dass ein Kind, das seinen Pflichtteil nach dem Tod eines Elternteils beansprucht, auch beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhält. Erstellung eines Berliner Testaments Ein Berliner Testament kann handschriftlich verfasst werden, wobei einer der Partner es niederschreibt und der andere es mit Ort und Datum unterschreibt. „Alternativ kann ein Notar ein solches Testament aufsetzen. Die Notargebühren richten sich dabei nach dem Reinvermögen des Nachlasses“ erläutert Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei Cocron. Vordrucke für ein Berliner Testament Es gibt viele Muster für Berliner Testamente im Internet, doch sie bilden meist nur allgemeine Fälle ab. Ein Testament muss zwingend handschriftlich aufgesetzt werden. Bevor man eine Vorlage übernimmt, sollte man prüfen, ob spezifische Klauseln, wie die Pflichtteilsstrafklausel, eine Wiederverheiratungsklausel oder Regelungen zur Vermögensverteilung, berücksichtigt werden müssen. Zusätzliche Klauseln im Berliner Testament Neben den erwähnten Klauseln wie der Freistellungs- oder Wiederverheiratungsklausel können weitere Regelungen aufgenommen werden, etwa zur Vermögensverteilung unter den Kindern, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Das sind die Änderungen im Erbschaftsteuergesetz

Schenkungstatbestand: Der Bundesfinanzhof lässt weiterhin zahlreiche praxisrelevante Fragen unbeantwortet. Der Sachverhalt basiert auf einer Erbauseinandersetzung. Frankfurt. Mit Paragraf 7 Absatz 8 hat der Gesetzgeber im Erbschaftsteuergesetz einen Tatbestand geschaffen, der darauf abzielt, die als Lücke empfundene Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Zuwendungen an deren Vermögen steuerlich zu erfassen. Besonders umstritten ist dabei die Situation, in der ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Vermögen zuführt, ohne eine angemessene oder gar keine Gegenleistung zu erhalten – eine sogenannte disquotale Einlage. Der Gesetzestext ist dabei bewusst weit gefasst formuliert. Demnach gilt auch die Wertsteigerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine direkt oder indirekt beteiligte natürliche Person oder Stiftung (der Bedachte) durch die Zuwendung einer anderen Person (der Zuwendende) erfährt, als Schenkung. „Der Text ist nicht auf spezielle Missbrauchsfälle beschränkt, sondern nimmt jede Art von Leistung an eine Kapitalgesellschaft als potenziell schenkungsteuerbare Zuwendung an die Mitgesellschafter ins Visier“ erklärt Rechtsanwalt István Cocron. Seit jeher wird intensiv darüber debattiert, ob das Gesetz ein subjektives Element erfordert, also das Bewusstsein über eine unausgewogene Leistungsbeziehung. Denn im Geschäftsleben unter fremden Dritten sorgt der natürliche Interessengegensatz dafür, dass sich die Beteiligten in der Regel nichts schenken. Das Finanzgericht Münster hatte in der Vergangenheit bei disquotalen Einlagen in Kapitalgesellschaften ein subjektives Element anerkannt. Erbschaftsteuer: Bedeutung der Werterhöhung von Anteilen Mit zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch klargestellt, dass das Gesetz keine freigebige Vermögensverschiebung als Voraussetzung sieht. Der zugrunde liegende Sachverhalt beruhte auf einer Erbauseinandersetzung, bei der mehrere Miterben Anteile an einer GmbH erwarben, an der einige bereits indirekt beteiligt waren. Der Kaufpreis für den Erwerb eigener Anteile durch die GmbH lag bei 300.000 Euro, obwohl ein Gutachten vier Jahre zuvor den Wert auf etwa eine Million Euro geschätzt hatte. Aus diesem Grund sah die Finanzverwaltung eine Bereicherung bei den Gesellschaftern, die vor dem Erbfall beteiligt waren, und erhob anteilig Schenkungsteuer auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem aktuell ermittelten gemeinen Wert. Der BFH stellte zur steuerpflichtigen Bereicherung gemäß dem Erbschaftsteuergesetz fest, dass allein die Werterhöhung der Anteile maßgeblich ist. Diese sei anhand der bewertungsrechtlichen Standards zu ermitteln. Weiter betonte der BFH, dass auch bei einer Werterhöhung eine Steuerbefreiung ausgeschlossen sei, da sich der Gegenstand der Zuwendung auf die Werterhöhung selbst und nicht auf die Anteile an der Gesellschaft beziehe. “Dabei müsse der gemeine Wert des Anteils des bedachten Gesellschafters vor der Leistung mit dem gemeinen Wert nach der Leistung verglichen werden” so Rechtsanwalt Cocron.

Der Totenschein: Was Sie wissen sollten

Der Totenschein, auch als Todesbescheinigung oder Leichenschauschein bekannt, ist ein unverzichtbares Dokument, das die Feststellung des Todes sowie die Todesursache einer verstorbenen Person bestätigt. Ohne diesen Nachweis kann weder eine Sterbeurkunde ausgestellt noch eine Bestattung durchgeführt werden. Was ist ein Totenschein? Ein Totenschein ist eine amtliche Urkunde, die von einer Ärztin oder einem Arzt nach dem Tod einer Person ausgestellt wird. Er enthält sowohl persönliche Daten der verstorbenen Person als auch Angaben zur Todesart und Todesursache. Voraussetzung für die Ausstellung ist eine gründliche Untersuchung der verstorbenen Person, die sogenannte Leichenschau, bei der alle relevanten Details dokumentiert werden. Wann wird der Totenschein benötigt? In Deutschland muss bei jedem Todesfall eine Todesbescheinigung ausgestellt werden. Erst nach dieser förmlichen Feststellung kann die Sterbeurkunde durch das Standesamt und die Bestattung durch ein Bestattungsinstitut veranlasst werden. Besondere Regelung für Sternenkinder Für Kinder, die vor oder kurz nach der Geburt sterben, gelten besondere Bestimmungen. Nach dem Bestattungsgesetz werden Kinder mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm nicht als Personen anerkannt und erhalten keine Sterbeurkunde. Auf Wunsch der Eltern können sie jedoch wie andere Verstorbene bestattet werden. Wer stellt den Totenschein aus? Die Todesbescheinigung darf ausschließlich von Ärzten ausgestellt werden. Dies können sein: – Hausärzte: Bei Todesfällen zu Hause führt der Hausarzt die Leichenschau durch und stellt den Totenschein aus. – Ärzte des Bereitschaftsdienstes: Falls der Hausarzt nicht verfügbar ist, kann ein Arzt des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes unter der Nummer 116 117 angefordert werden. – Notärzte: Diese können ebenfalls eine Todesbescheinigung ausstellen. Allerdings wird bei Zeitmangel häufig nur eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt, die durch eine vollständige Leichenschau eines anderen Arztes ergänzt werden muss. Aufbau des Totenscheins Der Totenschein besteht aus zwei Teilen: 1. Nicht vertraulicher Teil:    – Persönliche Daten der verstorbenen Person (Name, Geschlecht, Geburts- und Sterbedatum, Anschrift).   – Angaben zur Todesart:     – Natürlicher Tod: z. B. durch Alter oder Krankheit.     – Unnatürlicher Tod: z. B. durch Unfall, Suizid oder Fremdeinwirkung.     – Ungeklärter Tod: Wenn die Todesart nicht eindeutig feststellbar ist.   – Identifikationsangaben und Hinweise auf den zuletzt behandelnden Arzt. 2. Vertraulicher Teil:    – Sicher festgestellte Todeszeichen (z. B. Totenstarre, Totenflecken, Verwesung).   – Detaillierte Angaben zur Todesursache (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Schädelbruch).   – Schriftliche Begründung der Todesart durch den Arzt. Kosten für den Totenschein Die Gebühren für die Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Gesamtkosten liegen, abhängig von Fahrtkosten, zwischen 103 und 265 Euro. Diese Kosten werden nicht von der Krankenkasse übernommen, da deren Leistungspflicht mit dem Tod endet. In der Regel werden die Kosten durch die Hinterbliebenen getragen, häufig über das beauftragte Bestattungsinstitut. Weitergabe des Totenscheins Die zwei Teile des Totenscheins werden unterschiedlichen Stellen übergeben: – Der nicht vertrauliche Teil geht an das Bestattungsunternehmen und wird dem Standesamt übermittelt, um die Sterbeurkunde auszustellen. – Der vertrauliche Teil wird je nach Bestattungsgesetz des Bundeslandes an das Gesundheitsamt, das Statistische Landesamt oder, bei Feuerbestattungen, an das Krematorium weitergeleitet. „Im Falle ungeklärter oder nicht natürlicher Todesfälle erhält zunächst die Gerichtsmedizin und anschließend die Staatsanwaltschaft den Totenschein“ erklärt Rechtsanwalt István Cocron. Ablauf bei ungeklärtem oder nicht natürlichem Tod Ist die Todesart ungeklärt oder nicht natürlich, informiert der Arzt die Polizei oder Staatsanwaltschaft. Der Verstorbene wird zur Obduktion in die Gerichtsmedizin gebracht. Erst danach kann über das weitere Vorgehen entschieden werden. Fazit Der Totenschein ist ein essenzielles Dokument für die Abwicklung eines Todesfalls. Neben der Feststellung von Todesart und -ursache ist er Voraussetzung für die Ausstellung der Sterbeurkunde und die Durchführung einer Bestattung. „Die Ausstellung erfordert ärztliche Fachkenntnis und sorgfältige Dokumentation, um den Anforderungen der jeweiligen gesetzlichen Regelungen gerecht zu werden“ so Rechtsanwalt Cocron.

Die Güterstandsschaukel: Steueroptimierte Vermögensübertragung zwischen Ehepartnern

Was versteht man unter der Güterstandsschaukel? Bei einer Güterstandsschaukel wird zunächst die Zugewinngemeinschaft durch einen notariellen Ehevertrag in eine Gütertrennung umgewandelt und anschließend wieder in die ursprüngliche Zugewinngemeinschaft zurückgeführt. Zweck der Güterstandsschaukel Dieses Verfahren dient der steuerlich optimierten Übertragung von Vermögen zwischen Ehegatten, insbesondere dann, wenn ein Partner deutlich mehr Vermögen während der Ehe aufgebaut hat. In einer Zugewinngemeinschaft bleibt grundsätzlich das Vermögen getrennt, und ein Ausgleich erfolgt nur bei Scheidung oder Tod. Möchte man jedoch Vermögen steuerfrei übertragen, ohne die Ehe zu beenden, wäre normalerweise eine Schenkung erforderlich, die jedoch einen Freibetrag von 500.000 € pro Ehegatten vorsieht. Höhere Beträge würden Schenkungssteuer auslösen. Steuerlich optimierte Übertragung auf Kinder Die Güterstandsschaukel kann genutzt werden, um Vermögen innerhalb der Ehe steuerfrei zu übertragen und so eine spätere, steueroptimierte Übertragung auf die Kinder vorzubereiten. „Wird das Vermögen auf den Ehepartner übertragen, können beide Elternteile ihren vollen Freibetrag an die Kinder weitergeben, sodass alle 10 Jahre statt 400.000 € nun 800.000 € steuerfrei pro Kind übertragen werden können“ erklärt Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei Cocron. Schutz vor Gläubigern Eine Güterstandsschaukel kann zudem genutzt werden, um Vermögen vor Gläubigern zu schützen. Ehegatten haften nämlich nicht für die Schulden des Partners. Sollte ein Partner beruflichen Haftungsrisiken ausgesetzt sein, kann das Vermögen durch eine Übertragung auf den anderen Ehegatten dem Zugriff von Gläubigern entzogen werden. Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen nichtehelicher Kinder Ein weiterer Nutzen der Güterstandsschaukel ist die Minimierung von Pflichtteilsansprüchen außerehelicher Kinder, etwa aus früheren Ehen. Funktionsweise der Güterstandsschaukel Um die Güterstandsschaukel anzuwenden, wechseln die Ehegatten per notariellem Vertrag vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung. Durch diese Trennung entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch, der es dem vermögenderen Ehepartner ermöglicht, steuerfrei Vermögen zu übertragen. Danach kann man wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren. Dieser Prozess kann beliebig oft wiederholt werden, um in Abständen steuerfrei Vermögen zu übertragen. Für wen ist die Güterstandsschaukel geeignet? Für den Durchschnittshaushalt ist die Güterstandsschaukel oft uninteressant. Sie ist vorrangig für Ehegatten sinnvoll, bei denen der Schenkungsfreibetrag von 500.000 € nicht ausreicht oder die Altverpflichtungen in Form von Kindern aus früheren Beziehungen haben. Auch für hohe Vermögen, die steuerfrei auf Kinder übertragen werden sollen, ist die Güterstandsschaukel geeignet. Rechtliche Zulässigkeit der Güterstandsschaukel Auch wenn die Methode als „Steuerschlupfloch“ empfunden werden mag, ist sie rechtlich einwandfrei. Ehegatten können frei entscheiden, in welchem Güterstand sie leben möchten, und dies auch mehrmals ändern. Kosten der Güterstandsschaukel Da zwei notarielle Verträge erforderlich sind, entstehen bei der Güterstandsschaukel erhebliche Kosten. Die Gebühren richten sich nach dem Vermögenswert beider Ehegatten. Bei einem Reinvermögen von etwa 3 Millionen Euro betragen die Notarkosten beispielsweise netto 9.870 €, bei 4 Millionen Euro etwa 13.070 €, zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen. Eine Möglichkeit zur Kostensenkung besteht darin, beide Vereinbarungen in einem Dokument festzuhalten. „Allerdingsist zu empfehlen, dies nur zu tun, wenn es rein um die steuerliche Vermögensübertragung geht und nicht um eine Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen, da die Finanzgerichte eine Wartefrist von 6 Monaten befürworten, wenn Letzteres das Ziel ist“ rät Rechtsanwalt Cocron.